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Immowunsch
Alexander Kuhn
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Datenveränderung:
1.Wer rechtswidrig Daten (Par.202a Abs.2) löscht, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2.Der Versuch ist strafbar.sowie Par.303b StGB Computersabotage:
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[a] eine Tat nach Par. 303a Abs. 1 begeht oder
[b] eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht,
beseitigt oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
3. Der Versuch ist strafbar. Insbesondere verweisen wir auch auf den Beschluss vom 25.08.2000 - Az. 19 U 2/00 - des OLG Köln, der uns zur Vermeidung von Störungen ein "virtuelles
Hausrecht"einräumt, von dem wir gegebenenfalls Gebrauch machen.